ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER PERGOLAS S.R.O.

Mit dem Sitz in: Hornosušská 1041/2, Prostřední Suchá, 735 64 Havířov IdNr.: 17743940, Steuer-IdNr.: CZ17743940

  1. Einleitende Bestimmungen
  2. Bestellung des Werks und Abschluss des Kaufvertrags
  3. Vertragsgegenstand
  4. Kaufpreis
  5. Zahlungsbedingungen
  6. Liefertermin, Lieferort, Art der Abnahme des Werks
  7. Einbaubedingungen und Baubereitschaft
  8. Nichtabnahme des Werks
  9. Gefahrübergang
  10. Rücktritt vom Vertrag
  11. Mängel und Reklamationen
  12. Streitbeilegung
  13. Schutz personenbezogener Daten
  14. Schlussbestimmungen

1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt) gelten für alle Beziehungen, die sich aus dem Werkvertrag (nachstehend Vertrag genannt) ergeben, der zwischen PERGOLAS s.r.o. (nachfolgend Verkäufer oder Lieferant genannt) und einer anderen Person (nachfolgend Käufer oder Besteller genannt) abgeschlossen wird und bilden einen festen Bestandteil dieses Vertrages, wobei eine abweichende Vereinbarung im Vertrag Vorrang vor diesen AGB hat.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien werden durch den Vertrag, die vorliegenden AGB und, soweit in diesen Dokumenten nicht anders vorgesehen, durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer gesetzlicher Vorschriften geregelt.

2. BESTELLUNG DES WERKS UND ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGS

Die Angebote des Verkäufers, einschließlich der Angaben zu Ausmessungen, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und sonstigen Parametern sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Der Lieferant führt mit vorheriger Zustimmung des Bestellers eine Vermessung des Werks am Erfüllungsort durch, über die ein Vermessungsprotokoll erstellt wird. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten jede für die korrekte Vermessung notwendige Zusammenwirkung zu leisten und ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Richtigkeit der Angaben ist vom Besteller mit seiner Unterschrift (auch elektronisch) in den Fertigungsunterlagen zu bestätigen.

Mit der Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Käufer, dass er sich mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut gemacht hat, die auch die Montage- und Reklamationsbedingungen enthalten, und mit ihnen einverstanden ist.

Der Vertrag kommt in dem Zeitpunkt zustande, in dem das Angebot zum Vertragsabschluss mit der Annahme des Angebots und der Zahlung der Anzahlung übereinstimmt.

Der Vertragsabschluss muss durch die Unterschrift beider Vertragsparteien (einschließlich der Möglichkeit der elektronischen Unterschrift) endgültig bestätigt werden, und der Vertrag wird dann mit dem Datum der Unterschrift der letzten Vertragspartei wirksam.

Fester Bestandteil des Vertrages sind die Fertigungsunterlagen, die der Kunde zu prüfen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen hat (oder elektronisch abzustimmen).

Der geschlossene Vertrag kann nur in Form eines schriftlichen Nachtrags geändert oder ergänzt werden. Der Nachtrag zum Vertrag wird am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der Vertragsparteien wirksam.

3. VERTRAGSGEGENSTAND

Der Vertragsgegenstand ist die Verpflichtung des Lieferanten als Verfertiger, das Werk auf eigene Rechnung und Gefahr für den Besteller auszuführen, und die Verpflichtung des Bestellers, das Werk abzunehmen und dem Verfertiger den vereinbarten Preis für die Ausführung zu zahlen.

Unter Werk versteht man insbesondere die Fertigung von Bauelementen und anderen Bauteilen gemäß der Spezifikation des im Vertrag festgelegten Werkgegenstands sowie die Lieferung und Montage dieser Elemente an dem vom Besteller im Vertrag festgelegten Ort zu den vereinbarten Bedingungen, sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.

4. KAUFPREIS

Der Preis des Werks richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Preisangebot des Lieferanten.

Der Verfertiger behält sich das Recht vor, abweichend von den AGB, dem Preisangebot und anderen Verträgen die Preis- und Zahlungsbedingungen für das konkret bestellte Werk mit dem Besteller persönlich zu vereinbaren.

Preisnachlässe und sonstige Abzüge vom Gesamtpreis des Werks bedürfen der persönlichen Vereinbarung der Vertragsparteien, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor (dies ist stets schriftlich abzustimmen).

Die Zerstörung und Beschädigung des Werks zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gefahrübergang des Werks auf den Besteller stattgefunden hat, berührt nicht die Verpflichtung des Bestellers, den Preis für das Werk ordnungsgemäß und rechtzeitig zu zahlen.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der Besteller ist verpflichtet, den Gesamtpreis für das Werk ordnungsgemäß und fristgerecht unter den in den folgenden Bestimmungen dieses Artikels der AGB und/oder des Vertrags genannten Bedingungen zu zahlen.

Der Verkäufer ist berechtigt, eine Anzahlung auf den Vertragspreis in der Höhe von 70 % des Preises zu verlangen, zu deren Zahlung der Käufer verpflichtet ist, sofern im Vertrag nichts anderes angeführt ist. Unmittelbar nach der Übergabe des Werks (frei von Mängeln und Rückständen, die einer Nutzung nicht entgegenstehen) wird eine Schlussrechnung in der Höhe des Restbetrages aus dem Werkvertrag ausgestellt. Das Werk gilt als übergeben, wenn es keine Mängel und Rückstände aufweist, die seine Nutzung verhindern.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ab dem Ausstellungsdatum innerhalb von 7 Tagen im Falle einer Vorausrechnung und 10 Tagen im Falle einer Schlussrechnung fällig.

Der Verkäufer ist während des Zeitraums, in dem der Käufer mit der Zahlung der Anzahlung in Verzug ist, mit seinen Verpflichtungen nicht in Verzug. Ist der Käufer mit der Zahlung der Anzahlung länger als 30 Tage in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Die Zahlung gilt durch Gutschrift des entsprechenden Betrags auf dem Konto des Verkäufers oder durch Barzahlung als erfolgt. Der Käufer trägt somit die gesamten Kosten der Zahlung und ist verpflichtet, die Zahlung so rechtzeitig zu leisten, dass das Fälligkeitsdatum der Rechnung eingehalten wird.

Alle bargeldlosen Zahlungen werden auf das Konto des Verfertigers bei der ČSOB, a. s.: 315669008/0300 überwiesen.

6. LIEFERTERMIN, LIEFERORT, ART DER ABNAHME DES WERKS

Der vereinbarte Termin für die Ausführung und Übergabe des Werks beginnt mit dem Datum der Zahlung der Anzahlung und der Abstimmung der Fertigungsunterlagen für die Ausführung des Werks durch den Besteller und mit der Unterzeichnung des Werkvertrags, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Ist der Liefertermin durch eine Frist festgelegt, so ist der Lieferant berechtigt, das Werk während der gesamten Dauer dieser Frist zu liefern.

Als Lieferort gilt die Adresse des Käufers, die der Käufer als Lieferadresse angegeben hat.

Der Lieferant liefert das Werk innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist. Die Übergabe und Abnahme des Werks erfolgt unmittelbar nach seiner Fertigstellung, d.h., nachdem seine Fähigkeit, seinen Zweck zu erfüllen, nachgewiesen wurde. Das Werk ist vollständig, auch wenn es kleinere Mängel und Rückstände aufweist, die nicht verhindern, dass das Werk seinen Zweck erfüllt. Das heißt, Mängel, die die Nutzung der Pergola und ihres Zubehörs nicht verhindern.

Diese Abnahme wird durch die Unterschrift des Kunden oder einer von ihm bevollmächtigten Person (auf der Grundlage einer Vollmacht) sowie des Lieferanten im Übergabeprotokoll bestätigt und erfolgt nach Abschluss der Montage. Das Protokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten: die Vertragsnummer, den Namen, die Firma oder den Namen beider Vertragsparteien, die Person, die das Werk übernimmt (Name, Vorname), den Lieferort des Werks, das Datum der Abnahme des Werks.

Der Besteller ist verpflichtet, im Übergabeprotokoll anzugeben, ob er das Werk "ohne Vorbehalt" oder "mit Vorbehalt" abnimmt, und gegebenenfalls alle Mängel anzugeben, die das Werk seiner Meinung nach zum Zeitpunkt der Übergabe aufweist.

Der Lieferant ist verpflichtet, schriftlich (auch elektronisch) zu erklären, ob er die Mängel für berechtigt hält. Akzeptiert der Lieferant die Anspruchsberechtigung der beanstandeten Mängel am Werk, teilt er dem Besteller den Zeitpunkt und die vorgeschlagene Art und Weise der Beseitigung mit. Die Kosten für die Beseitigung der vom Lieferanten anerkannten Mängel am Werk gehen zu seinen Lasten.

Wenn der Besteller oder eine bevollmächtigte Person bei der Übergabe des Werks (nach Abschluss der Montage) nicht anwesend ist, hat er eine Frist von 24 Stunden, um eine schriftliche Erklärung über den Zustand des angefertigten Werks an die E-Mail-Adresse [email protected] zu senden. Äußert sich der Besteller nicht, so gilt das Werk am Tag der Montage als ohne Mängel oder Rückständen an den Besteller übergeben. Dies wird im Übergabeprotokoll angeführt.

Der Lieferant verpflichtet sich, dem Besteller das Werk innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zu liefern, wobei die Tage, an denen die Außentemperatur tagsüber unter 5 °C fällt oder an denen die Montage des Werks aus anderen klimatischen Gründen (Regen, Schnee, starker Wind, ...) oder aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (Kriege, Pandemien usw.) nicht möglich ist, nicht in diese Frist und in den Zeitraum nach Ablauf dieser Frist bis zum Tag der Lieferung des Werks eingerechnet werden. Die Lieferfrist verlängert sich auch, wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist.

Ist der Lieferant aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage, das Werk innerhalb der vertraglich festgelegten Frist zu liefern, so verlängert sich die Frist für die Lieferung des Werks proportional um die Dauer der höheren Gewalt. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare bzw. vorhersehbare, aber unbeeinflussbare Ereignisse, die die Ausführung oder Lieferung des Werks beeinträchtigen, insbesondere Streiks, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse und Katastrophen usw. Der Lieferant informiert den Besteller so weit wie möglich über diese Ereignisse und gibt dabei zumindest den ungefähren Zeitpunkt für die Lieferung des Werks. Wird die Leistung des Lieferanten infolge höherer Gewalt unmöglich, so erlischt seine Verpflichtung zur Ausführung des Werks. Ist die Leistung des Lieferanten aufgrund höherer Gewalt nur zu erhöhten wirtschaftlichen Kosten möglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, er ist aber verpflichtet, dem Lieferanten alle bis dahin entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Beginn der Ausführung des vertraglichen Werks zu erstatten.

Liefert der Lieferant das Werk nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt und am vertraglich vereinbarten Ort, ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,01 % des Gesamtpreises des Werks einschließlich MwSt. für jeden angefangenen Tag des Verzugs zu verlangen.

7. EINBAUBEDINGUNGEN UND BAUBEREITSCHAFT

Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Baustelle für Unbefugte, insbesondere für Kinder, nicht zugänglich ist, und haftet bei Verletzung dieser Verpflichtung für Gesundheitsschäden dieser Personen, Schäden an seinem Eigentum, am Eigentum des Verkäufers und an Dritten.

Der Besteller verpflichtet sich ferner, dem Lieferanten die für die Ausführung des Werks erforderliche Zusammenwirkung zu gewähren, insbesondere dem Lieferanten kostenlos Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen.

Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten die erforderlichen Auskünfte schriftlich zu erteilen oder die vom Lieferanten angeforderten Unterlagen zu übergeben, die für die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung der Montage des Werkes erforderlich sind, und die Zusammenwirkung der Arbeiten bei der betreffenden Montage sicherzustellen.

Sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, ist der Besteller verpflichtet, den Ort der Montage des im Vertrag genannten Werks gemäß den Anweisungen des Lieferanten vorzubereiten, einschließlich der Durchführung zusätzlicher Landschafts- und Oberflächenbehandlungen auf der Grundlage einer schriftlichen Mitteilung des Lieferanten über die Notwendigkeit ihrer Durchführung, und zwar spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Montage des im Vertrag vereinbarten Werks.

Während des Zeitraums, in dem der Lieferant das Werk gemäß diesem Absatz nicht fortsetzen darf, ist der Lieferant mit der Fertigstellung des Werks gemäß dem Vertrag und diesen AGB nicht in Verzug.

Der Besteller ist verpflichtet, die Befahrbarkeit der Zufahrtswege und die Zugänglichkeit des Aufstellungsortes sicherzustellen. Die Zufahrt und der Aufstellungsort für das Werk müssen für Fahrzeuge, die das bestellte Werk transportieren, in einer Entfernung von höchstens 30 m zugänglich sein. Es ist auch notwendig, genügend Platz für die Handhabung zu schaffen, der der Größe des Werks entspricht. Im Falle ungeeigneter klimatischer Bedingungen ist für eine ausreichende Befestigung der Zufahrtswege und des Aufstellungsortes zu sorgen.

Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das Werk auch dann als ordnungsgemäß abgeschlossen gilt, wenn die Versiegelung aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen (insbesondere Absinken der durchschnittlichen Tagestemperatur unter 5 °C) nicht durchgeführt werden kann. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Lieferant, die Versiegelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Absprache mit dem Besteller durchzuführen, wobei der Besteller kein Recht hat, die Zahlung des Preises des Werks aus diesem Grund in irgendeiner Höhe auszusetzen.

8. NICHTABNAHME DES WERKS

Für den Fall, dass der Besteller das Werk nicht übernimmt oder nicht innerhalb der vereinbarten Frist abnimmt, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,01 % pro Tag für die ersten 14 Tage des Preises des nicht übernommenen Werks, einschließlich MwSt., für jeden Tag des Verzugs des Bestellers, auch wenn er begonnen wurde, zu zahlen, und vom 14. bis zum 30. Tag erhöht sich die Vertragsstrafe auf 0,1 % für jeden Tag des Verzugs des Bestellers vom Preis des nicht übernommenen Werks, einschließlich MwSt.

Bei einem Abnahmeverzug des Bestellers von mehr als 30 Tagen ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Ansprüche des Lieferanten aus der Vertragsverletzung (z.B. Vertragsstrafe) bleiben hiervon unberührt.

Für den Fall, dass der Besteller das Werk nicht übernimmt bzw. abnimmt, so wird der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung des Vertragspreises in keiner Weise berührt, da der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt (das Werk geliefert) hat.

9. GEFAHRÜBERGANG

Der Gefahrübergang des Werks findet zum Zeitpunkt der Lieferung des Werks an den im Vertrag angegebenen Lieferort auf den Besteller statt, und wenn das Werk mit Montage geliefert wird, erfolgt die Lieferung des Werks erst zum Zeitpunkt der Beendigung der Montage und der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls.

Enthält der Vertrag keine Verpflichtung des Lieferanten, das Werk an einem bestimmten Ort abzuliefern, so findet der Gefahrübergang des Werks zum Zeitpunkt der Übergabe des Werks an den ersten Beförderer für den Transport auf den Besteller statt.

Mit dem Abschluss des Vertrages erkennt der Besteller an, dass der Lieferant, wenn sich der Carport/die Pergola in der Nähe eines Hauses befindet, bei dem die Gefahr von Schneefall besteht, zur Sicherheit des Bestellers und zur Sicherheit der Carports-/Pergolakonstruktion Schneefanggitter auf dem Dach des Hauses anbringen muss. Wenn der Schnee aus diesem Grund abrutscht und den Carport/die Pergola beschädigt, handelt es sich nicht um eine dem Lieferanten zuzurechnende Mängelrüge für das Werk.

10. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

Der Vertrag endet an dem Tag, an dem alle Rechte, Pflichten und Ansprüche der Vertragsparteien aus dem Vertrag erfüllt sind.

Andernfalls kann der Vertrag durch Vereinbarung der Vertragsparteien oder durch Rücktritt vom Vertrag in den im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Vertrag und in den in diesen AGB genannten Fällen gekündigt werden.

Der Lieferant ist insbesondere in den folgenden Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

  • der Besteller mit der Zahlung des Preises für das Werk und/oder einen Teil davon länger als 30 Tage in Verzug ist,
  • nach dem Abschluss des Vertrags mit dem Besteller nachweisbare Tatsachen auf Seiten des Bestellers eingetreten sind, die Anlass zu begründeten Zweifeln an der Möglichkeit der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen und Zusagen seitens des Bestellers geben, insbesondere in Bezug auf die Zahlung des Preises für das Werk, und der Besteller dem Lieferanten auch nach dessen Aufforderung keine ausreichende Sicherheit geleistet hat,
  • es nicht möglich ist, das Werk am Bestimmungsort abzuliefern, weil der Ablieferungsort für die Technik nicht zur Verfügung steht, und der Besteller trotz Aufforderung durch den Lieferanten nicht für eine andere Art der Ablieferung des Werks gesorgt hat,
  • der Besteller es versäumt hat, die Baubereitschaft oder die Technik für das Abladen des Werks rechtzeitig zu gewährleisten und keinen neuen geeigneten Termin angeboten hat,
  • ein Insolvenzverfahren gegen den Besteller eröffnet wird oder der Besteller in Liquidation geht.

Eventueller Rücktritt vom Vertrag bedarf der Schriftform. Durch den Rücktritt des Bestellers vom Vertrag erlöschen nicht die Rechte und Pflichten, die durch die Vertragsverletzung entstanden sind, insbesondere nicht das Recht auf Schadensersatz, Vertragsstrafen und andere Sanktionen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Besteller verpflichtet, das Werk auf seine Kosten an den Lieferanten zu liefern, wenn die Montage des Werks nicht durchgeführt wurde. Unterlässt er dies, ist der Lieferant berechtigt, das Werk auf Kosten des Bestellers abzunehmen, auch durch Betreten des Grundstücks des Bestellers, und das Werk selbst abzuholen, wozu der Besteller den Lieferanten durch Unterzeichnung des Vertrags ermächtigt. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten das Werk in seinem ursprünglichen Zustand zu übergeben, wobei die normale Abnutzung zu berücksichtigen ist. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung, ist der Lieferant berechtigt, das Werk auf Kosten des Bestellers in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

11. MÄNGEL UND REKLAMATIONEN

Die Mängelhaftung, die Gewährleistung für die Beschaffenheit und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung für Mängel am Werk, die zum Zeitpunkt der Übergabe des Werkes an den Besteller vorhanden waren.

Der Besteller ist verpflichtet, das Werk, sobald er die Möglichkeit hat, es in die Hand zu nehmen, gründlich zu untersuchen und zu prüfen, ob es frei von Mängeln ist oder ob es mit sämtlichem Zubehör und den dazugehörigen Unterlagen geliefert wurde. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten festgestellte Mängel innerhalb von 24 Stunden nach dem Zeitpunkt, an dem der Besteller die Möglichkeit hatte, über das Werk zu verfügen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 60 Monate für feste Teile des Werks und 24 Monate für bewegliche Teile des Werks ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Werks durch den Lieferanten.

Der Lieferant haftet im Rahmen der Qualitätsgarantie für Mängel am Werk, die während der Garantiezeit auftreten. Der Lieferant haftet jedoch nicht für Mängel, die auf einer Verletzung von Pflichten des Bestellers beruhen, z.B. mechanische Beschädigung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Werkes, Überlastung, ungeeignete Betriebsumgebung, unzureichende Bauarbeiten des Bestellers, ungeeigneter Aufstellungs- und Montageort des Werkes, Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus diesen AGB im Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes, Mängel des Werkes, die nach dem Übergang der Gefahr einer Beschädigung des Werkes infolge des Transportes auftreten, äußere Eingriffe und Einflüsse, Eingriffe durch Dritte, für die der Lieferant nicht haftet. Der Besteller darf während der Garantiezeit ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten in keiner Weise in die Konstruktion des Werks eingreifen.

Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten oder eine von ihm beauftragte Person unverzüglich schriftlich und ausschließlich per E-Mail an [email protected] über das Erfordernis eines Garantie- oder Nachgarantieservices zu benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, in der schriftlichen Mängelanzeige an den Lieferanten anzugeben: die Vertragsnummer, unter der das Erfordernis des Services geltend gemacht wird, eine Beschreibung des Mangels (wie er sich äußert), eine detaillierte Fotodokumentation, eine telefonische Kontaktaufnahme und die verantwortliche Person, die mit dem Lieferanten zwecks Mängelbeseitigung kommuniziert.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Registrierung der vom Besteller eingereichten Reklamation innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung über den Mangel des Werks zu bestätigen. Ist die Reklamation berechtigt, legt der Lieferant auch die Frist und die Art und Weise der Beseitigung des Mangels fest, und zwar innerhalb der Zeit, die erforderlich ist, um zu entscheiden, ob die Reklamation gemäß diesen AGB berechtigt ist, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Zustellung der Mitteilung des Bestellers über den Mangel am Werk.

Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten oder von ihm beauftragten Personen Zugang zum Werk zu gewähren und ihm bei der Behebung von Mängeln am Werk behilflich zu sein.

12. STREITBEILEGUNG

Die vertraglichen Beziehungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, unterliegen dem tschechischen Recht. Für Sachverhalte, die nicht durch den Vertrag oder diese AGB geregelt sind, gilt insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch.

Gegenseitige Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer werden von den allgemeinen Gerichten oder Schiedsgerichten beigelegt.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, so bald wie möglich durch gegenseitige Verhandlungen zu lösen. Teilt eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei mit, dass sie einen Einigungsversuch für unmöglich hält, oder weigert sie sich, mit der anderen Vertragspartei zu kommunizieren, wird die Streitigkeit vom zuständigen Gericht am Sitz des Lieferanten oder von einem Schiedsgericht nach dem Recht der Tschechischen Republik beigelegt.

Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Gesetz Nr. 634/1992 Slg. über den Verbraucherschutz in seiner geänderten Fassung erfolgt durch die tschechische Gewerbeaufsichtsbehörde (www.coi.cz).

13. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Die Informationen über die Kunden werden in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen der Tschechischen Republik gespeichert, insbesondere mit dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten Nr. 101/2000 Slg. in seiner geänderten Fassung. Alle von den Kunden gesammelten Daten werden ausschließlich für den internen Gebrauch des Unternehmens und für die Verbesserung der angebotenen Dienstleistungen verwendet.

Die persönlichen Daten der Kunden sind vollständig gegen Missbrauch geschützt. Personenbezogene Daten können auf schriftlichen Antrag des Kunden aus der Datenbank gelöscht werden. Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche darf dann die folgenden Daten nicht verarbeiten.

Wenn Sie Kunde der PERGOLAS s.r.o. werden, geben Sie bereits bei der Registrierung Ihr Einverständnis zur Aufnahme Ihrer Daten in die Datenbank. Diese Angaben werden ausschließlich nach den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, wie oben beschrieben, behandelt.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mit der Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Besteller, dass er sich mit diesen AGB gründlich vertraut gemacht hat und die darin enthaltenen Bedingungen akzeptiert.

Diese AGB sind ab dem 1.12. 2022 verbindlich.